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Satzung

Satzung

des

Vereins

Filminitiative NRW

Beschlossen auf der Gründungsveranstaltung

am 11.03.2022 in Recklinghausen.

Präambel

Der Verein steht für Nachhaltigkeit, Integration, eine offene Gesellschaft auf Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, einen offenen Dialog auf europäischer und darüber hinausgehend internationaler Ebene sowie für ein zivilgesellschaftliches Engagement in Bezug auf aktuelle gesellschaftliche Fragestellungen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Filminitiative NRW”

(2) Er hat seinen Sitz in Recklinghausen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur insbesondere in Nordrhein-Westfalen und dabei im Bereich des künstlerischen Films mit sozialem, kulturellem oder politischem Bezug sowie aller damit unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(3.1) Produktion und Koproduktion von Film,

(3.2) Förderung der Filmkunst in allen Phasen der Drehbuchentwicklung und Produktion,

(3.4) Förderung von Film, der durch Kooperationen auf internationaler Ebene getragen wird,

(3.5) Wettbewerbe,

(3.6) Workshops,

(3.7) Themenabende.

§ 3 Eintragung ins Vereinsregister

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Als eingetragener Verein trägt der Verein den Zusatz “e. V.”.

§ 4 Ein- und Austritt von Mitgliedern

(1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

(2) Jeder Aufnahmeantrag ist ausschließlich schriftlich an den Vorstand zu stellen.

(3) Über jeden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt, Tod oder Löschung des Vereins.

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(7) Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist vor Ausschluss die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes oder den Grundsätzen des Vereins entgegenstehendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. 

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet dann im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 

(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie  haben jeweils Einzelvertretungsrecht und vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich. Der Vorstand ist für diejenigen Aufgaben zuständig, die nicht explizit durch die Satzung zugewiesen sind.

(2) Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 5.000,00 € bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahlen sind zulässig.

(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, sofern dafür wichtige bestehen.

(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

§ 8 Beschlüsse

(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, 

(2) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmen. Eine Ausnahme stellt ein Beschluss zur Änderung der Satzung dar. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von Mindestens fünfzig Prozent der Vereinsmitglieder und mindestens sieben Mitgliedern.

§ 9 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig.

(2) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 10 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 11 Verbot von Vergünstigungen

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

(2) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es gemeinnützig zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

(2) Die Bestimmung der begünstigten juristischen Person oder Körperschaft erfolgt, sofern möglich, auf einer Mitgliederversammlung.